§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen "Gemeinsam leben lernen Solingen e.V.".
  2. Er hat den Sitz in Solingen.
  3. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen, die gemeinsames Leben und Lernen von Menschen mit und ohne Behinderung ermöglichen. Alle Beteiligten sollen die Erfahrung machen können, dass Behinderte von Geburt an mit anderen Kindern gemeinsam aufwachsen, gemeinsam den Kindergarten und die Schule besuchen können und dabei voneinander lernen und profitieren können. Die Unterschiedlichkeit der Menschen soll nicht zu ängstlichen Ausgrenzungen, sondern zu gegenseitigem Akzeptieren und Fördern führen.
  2. Der Verein Gemeinsam leben lernen Solingen e.V. hat folgende Aufgaben:
    1. Verbreitung des Gedankens "Gemeinsam leben lernen".
    2. Förderung der Frühförderung.
    3. Förderung der Integration im vorschulischen Bereich.
    4. Förderung der Integration im schulischen Bereich.
    5. Förderung der Integration im Berufsleben.
    6. Förderung der Integration im sozialen Umfeld.
    7. Hilfestellung für Betroffene.


§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt seinen Zweck ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabeordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vermögens, sie haben keinen Anspruch auf Erstattung von gezahlten Beträgen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche, juristische Person oder sonstige Vereinigung werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. bei Austritt
    2. bei Ausschluss
    3. bei Tod
  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachhaltig verletzt hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag länger als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds mit einfacher Mehrheit.
    Gegen den Ausschluss kann Berufung eingelegt werden.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber mit 2/3-Mehrheit.


§ 5 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand kann den Beitrag in besonderen Fällen ermäßigen oder erlassen.
  3. Weitere Mittel für die Erfüllung des Vereinszweckes können durch Umlagen und Spenden aufgebracht werden.


§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem/der Kassenwart/in und drei Beisitzern/innen. Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorstand tritt im Regelfall mindestens einmal im Quartal zusammen. Die Einberufung erfolgt in der Regel durch die/den Vorsitzende/n. Sie muss erfolgen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder es wünscht.
    Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
    Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind und die Amtstätigkeit aufnehmen können.
  4. Aufgaben des Vorstandes
    1. Führung der laufenden Geschäfte;
    2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Erstellen der Tagesordnung;
    3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    4. Vorbereitung des Haushaltsplanes;
    5. Buchführung;
    6. Erstellen des Jahresberichtes;
    7. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;


§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorstand mindestens einmal in Jahr einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
  2. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich nach Bekanntgabe der Tagesordnung.
  3. Die Aufgabe der Mitgliederversammlung:
    1. Die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer/innen;
    2. Die Entlastung des Vorstandes;
    3. Entgegennahme und Bestätigung des Rechenschaftsberichtes;
    4. Verabschiedung des Haushaltsplanes;
    5. Satzungsänderungen;
    6. Ausschluss eines Mitgliedes;
    7. Berufungsentscheidung bei Ausschluss;
    8. Vereinsauflösung.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
    Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  6. Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim. Auf Antrag können sie offen durchgeführt werden, wenn dagegen kein Widerspruch erfolgt.
  7. Für die Wahl des Vorstandes sowie die Aussprache und Abstimmung über dessen Entlassung bestimmen die Mitglieder aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit eine/n Versammlungsleiter/in.
  8. Der Mitgliederversammlung ist in einer Jahreshauptversammlung der Jahresabschluss schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer/innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, und die jederzeit unangemeldet die Buchführung einsehen und den Jahresabschluss prüfen können.


§ 8 Beurkundung der Beschlüsse

  1. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereines fällt das gesamte Vereinsvermögen dem Verein "Pinocchio Interessengemeinschaft zur gemeinsamen Förderung des behinderten und nichtbehinderten Kindes e.V. mit Sitz in Solingen zu.
  2. Die bis dahin gewählten Vorstandsmitglieder sind Liquidatoren.

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